§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für künftige Aufträge, ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen.
2. Durch die Annahme des Angebots des Verkäufers erklärt der Käufer sein Einverständnis mit diesen Lieferbedingungen. Abweichende Verkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Wird das Angebot des Verkäufers vom Käufer abweichend von diesen Lieferbedingungen angenommen, so gelten auch dann nur die Lieferbedingungen des Verkäufers, selbst wenn dieser nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Wird ein solches Angebot des Verkäufers vom Käufer angenommen, so kommt ein wirksamer Vertrag erst zustande, wenn der Verkäufer dem Käufer schriftlich einen Vertragsabschluss entsprechend der Annahmeerklärung des Käufers bestätigt.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Gewichts- und Maßangaben, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe behält der Verkäufer sich vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
Verkäufer zu leisten. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Euro, zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (z.B. Material-
preisänderungen) eintreten und sich hierdurch der Gesamtpreis ändert.
2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung.
3. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1. Alle von uns genannten Liefertermine oder-fristen sind unverbindlich. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen oder Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Vereinbarte, unverbindliche oder verbindliche Liefertermine oder Fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und insbesondere der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferungen oder Leistungen oder für eine Liefer-oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse auf z.B. Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung,
Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen, Streiks oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung der Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben.
2. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
3. Die Lieferung gilt mit Übergabe an den Spediteur, Zustellservice, Bahn oder Post als erfolgt.
4. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt erst zu Laufen, wenn
a) beide Teile sich schriftlich über alle Bedingungen des Kaufs geeinigt haben.
b) vom Käufer sämtliche Einzelheiten der technischen Ausführung klargestellt und die vertraglichen Verpflich-
tungen erfüllt sind.
c) kein Zahlungsverzug des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus anderen oder früheren Verträgen vorliegt; besteht ein solcher Zahlungsverzug innerhalb der Lieferzeit, so wird diese für die Verzugsdauer der Zahlung gehemmt.
5. Ist im Angebot des Verkäufers ein nach dem Kalendertag bestimmter Liefertermin genannt, so verlängert sich dieser um die bis zum Eintritt vorstehender Bedingungen verstrichenen Zeit.
6. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen im Herstellerwerk oder bei Unterlieferanten.
Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen, oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nach seinem Ermessen berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang und Abnahme
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens mit der Übergabe an den Käufer, über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem wir versandbereit waren und dies dem Käufer angezeigt haben.
2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, bin uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
3. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme-oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 6 Aufstellungs- und Montagebedingungen
Werden vom Verkäufer neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen, so gilt Folgendes:
1. Der Käufer hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, dass der Verkäufer seine Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen kann.
2. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung der Montage oder die Inbetriebnahme der Anlage, weil der Käufer seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so sind die dem Verkäufer hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten; hierzu gehören insbesondere die Wartezeit des Montagepersonals oder des Abnahmeingenieurs, zusätzlich Fahrtkosten und Auslösungen.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Käufer ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Teilen der Lieferung, sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in
denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Verkäufer innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Transportschäden, sichtbare oder verdeckte, müssen innerhalb von 7 Tagen der Fa. AEROMAX GmbH schriftlich angezeigt werden.
2. Mängel die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von 4 Wochen nach dem Erkennen durch den Käufer gerügt werden.
3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 8 Gewährleistung
1. Bei mangelhafter Lieferung haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist.
2. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt
wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
3. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufern oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns keine offensichtlichen oder anderen Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes angezeigt werden. Auf unser Verlangen ist der beanstandender Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
5. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 9 Garantie
1. Wir gewähren eine Materialgarantie, d.h. kostenloser Ersatz defekter Teile ab Lager, von 12 Monaten ab Auslieferung nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:
a) Voraussetzung für die Garantie ist ein nach anerkannten Regeln der Technik erfolgter Einsatz der Liefergegenstände und deren Montage durch einen anerkannten Fachbetrieb.
b) Der Mangel beruht nachweislich auf einem Material- und/oder Herstellungsfehler.
c) Der Mangel wird uns unverzüglich nach Feststellung und innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung schriftlich gemeldet; angegeben werden müssen die Rechnungsnummer, vollständiger Gerätetyp, Seriennummer, genaue Definition des Defekts/Störung, unterschriebene Arbeitskarte, Inbetriebnahmeprotokoll.
d) Es liegt eine erfolgreiche Inbetriebnahme (Heizungs-Wärmepumpe und Klimatechnik) durch den autorisierten Kundendienst vor.
e) Das Gerät wird befindet sich in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
f) Defekte Teile sind uns auf Verlangen auf Kosten und Gefahr des Käufers einzusenden.
g) Bei Serienfehlern, die uns innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, vergüten wir alle entstandenen Aufwendungen. Wir erstatten jedoch nur die vorher von uns genehmigten Selbstkosten. Ein Serienfehler liegt dann vor, wenn mehr als 5 % eines Gerätemodells der von uns hergestellten Produkte aus gleicher
h) Produktion den gleichen Fehler aufweisen. Jeder weitergehende Anspruch (auch auf Ersatz von Folgeschäden) ist ausgeschlossen.
i) Bei Störungen innerhalb der ersten sechs Monate werden Lohnkosten nach dem AEROMAX GmbH Arbeitszeitschlüssel gewährt, andere Nebenkosten, Fahrtkosten, Lohnnebenkosten, insbesondere auch Folgekosten und Folgeschäden, werden nicht erstattet.
j) Nicht in der Garantie enthalten sind Luftfilter und Kunststoffteile.
k) Der Garantieanspruch erlischt bei Nichtbeachtung der Planungs-, Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitung und bei Arbeiten am Klimagerät durch eine nicht dafür bestimmte Person.
l) Der Garantieanspruch erlischt bei Verwendung von Teilen, die nicht auf unsere Klimageräte abgestimmt und vorgesehen sind.
m) Die Garantiezeit für Nachbesserungen und Ersatzteile endet mit dem Ablauf der ursprünglichen Garantiezeit für das Gerät.
n) Es ist die Original-Rechnung sowie das Inbetriebnahmeprotokoll mit Kauf- und/oder Lieferdatum vorzulegen.
o) Der freie Gerätezugang muss durch den Endabnehmer gestellt werden.
2. Ein Garantieanspruch besteht nicht:
a) wenn ein Mangel auf fehlende Angaben des Käufers zurückzuführen ist.
b) bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Kaufgegenstandes.
c) bei fehlerhafter Montage des Kaufgegenstandes, sofern die Montage nicht durch den Verkäufer erfolgt.
d) bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßiger Beanspruchung, bei ungeeigneten Betriebsmitteln, bei chemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
e) bei unsachgemäßen Änderungen, insbesondere bei Eingriff in die vom Hersteller festgelegte Steuerung oder bei unsachgemäßem Gebrauch durch den Käufer.
f) Die Garantie erstreckt sich nicht auf unsachgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes und normalen Verschleiß.
g) Eine Garantieleistung entfällt, wenn vom Endabnehmer oder einem Dritten die entsprechenden Vorschriften, die Bestimmungen der örtlichen Versorgungsunternehmen oder unsere Montage- und Gebrauchsanweisung sowie die in den Projektierungsunterlagen enthaltenen Hinweise oder Einbindungsschemen nicht beachtet
worden sind, oder wenn unser funktionsnotwendiges Zubehör nicht eingesetzt wurde. Durch etwa seitens des Endabnehmers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Arbeiten, sowohl Veränderungen in der Steuerung, dem Kältekreis oder in der Hydraulik, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Die Garantie erstreckt sich auf das Gerät und vom Verkäufer bezogene Teile. Nicht vom Verkäufer bezogene Teile und Geräte-/Anlagenmängel die auf nicht vom Verkäufer bezogene Teile zurückzuführen sind fallen nicht unter den Garantieanspruch.
3. Ablauf der Garantieleistungen
a) Die Behebung der von uns als garantiepflichtig anerkannter Mängel geschieht dadurch, dass die mangelhaften Teile unentgeltlich nach unserer Wahl instandgesetzt oder durch einwandfreie Teile ersetzt werden.
b) Durch Art oder Ort des Einsatzes des Gerätes oder schlechte Zugänglichkeit des Gerätes bedingte außergewöhnliche Kosten der Mängelbeseitigung werden nicht übernommen.
c) Ersatzteile oder defekte Komponenten werden von uns ersetzt und dem Kunden zugeschickt. Diese Bauteile werden dem Kunden vorab in Rechnung gestellt und nach Rücksendung und Prüfung des defekten Bauteiles, bei einem gültigen Garantieanspruch, mit einer Gutschrift verrechnet.
d) Die entstandenen Kosten für den Garantieanspruch müssen per Rechnung mit Stundenzettel und Inbetriebnahmeprotokoll innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung der Arbeiten eingereicht werden.
e) Etwaige Garantieansprüche müssen wie folgt eingereicht/ beantragt werden:
Defekte oder Störungen am Gerät müssen schriftlich und innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Fehlers unter Angabe der Rechnungsnummer, des vollständigen Gerätetyps, der Serien-Nummer, der genauen Definition des Defekts/ der Störung, der unterschriebene Arbeitskarte und des Inbetriebnahmeprotokoll mitgeteilt werden.
f) Alle unter Garantieanspruch ausgeführten Arbeiten die zu Lasten der AEROMAX GmbH durchgeführt werden, müssen vorab schriftlich durch die AEROMAX GmbH beauftragt werden. Diese Garantiearbeiten werden nach dem AEROMAX Reparatur- und Zeitenschlüssel der Firma AEROMAX GmbH abgerechnet. Die defekten Komponenten, müssen Zwecks Fehleranalyse schnellstmöglich der Firma AEROMAX GmbH zugeschickt werden.
g) Ersatzteile oder defekte Komponenten, werden von uns ersetzt und dem Kunden zugeschickt. Diese Bauteile werden dem Kunden vorab in Rechnung gestellt und nach Rücksendung und Prüfung des defekten Bauteiles, bei einem gültigen Garantieanspruch mit einer Gutschrift verrechnet. Die entstandenen Kosten für den Garantieanspruch müssen per Rechnung mit Stundenzettel und Inbetriebnahme Protokoll innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung der Arbeiten eingereicht werden.
4. Bindung der Garantiebedingungen
a) Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffern 1. – 3. festgelegten Garantiebedingungen sind für den Kunden bindend und führen bei Nichteinhaltung zum Erlöschen sämtlicher Garantieansprüche und sämtlicher Kostenerstattungsansprüche seitens des Kunden.
b) Neben den Garantiebedingungen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu; diese werden durch die Ga-
rantiebedingungen nicht eingeschränkt.
c) Sämtliche Ansprüche aus Garantie sind bei der AEROMAX GmbH, Im Tal 10, 87669 Rieden, schriftlich, gerne
auch per E-Mail an: info@aeromax.gmbh, geltend zu machen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der vereinbarten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware.
2. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware.
4. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machte, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufern insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben den Sicherheiten Objekt uns.
§ 11 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschulden
1. Schadensersatzansprüche sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits, unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
§ 12 Genehmigungen
Es ist allein Sache des Käufers für die Erteilung etwaiger notwendiger Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen, Genehmigungen des Gas- oder Elektrizitätswerkes) im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand zu sorgen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Verkäufer und Käufer vereinbaren hiermit ausdrücklich,
1. den Firmensitz des Verkäufers als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
2. Das für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gericht als zuständiges Gericht für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen.
3. für das Vertragsverhältnis und sich daraus ergebenden Streitigkeiten die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen/ AGB hat nicht die Unwirksamkeit sämtlicher anderen Verkaufs- und Lieferbedingungen/ AGB zur Folge. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufern einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganzoder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.